Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mediagnost Gesellschaft für Forschung und Herstellung von Diagnostika GmbH (Mediagnost)

Stand: April 2019

§ 1 Geltung

Alle Vertragsabschlüsse, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Mediagnost und dem Besteller erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Bedingungen und gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern iSd § 14 BGB. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von Mediagnost schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Preis- und Leistungsangaben in Prospekten, Anzeigen oder sonstigen Schriftstücken sind für Mediagnost nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

Das Angebot des Bestellers bedarf zur rechtswirksamen Annahme einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Mediagnost. Ist der Besteller Kaufmann und enthält die Auftragsbestätigung von Mediagnost Abweichungen vom Auftrag des Bestellers, so gelten die Abweichungen als genehmigt, wenn nicht der Besteller innerhalb von 5 Kalendertagen nach dem Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder dem schriftlichen Angebot der Mediagnost. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Sie wird zum jeweils geltenden gesetzlichen Tarif gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise gelten ab Lager einschließlich der handelsüblichen Produktverpackung.
  2. Alle Zahlungen haben innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer Rechnung oder Teilrechnung zu erfolgen, soweit nicht schriftlich ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Zahlungen sind bar, per Scheck oder Überweisung zu leisten. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Skonto wird nur bei schriftlicher Vereinbarung gewährt.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
  4. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, ist Mediagnost berechtigt, etwaige Zahlungsziel- und/oder Stundungsvereinbarungen – unbeschadet angefallener Zinsen – zu widerrufen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder eine sonstige wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt (z. B. Insolvenz- oder Vergleichsverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen). Die Gesamtforderung von Mediagnost wird dann sofort zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzugs ist Mediagnost berechtigt, Schadensersatz nach Maßgabe des § 4 Ziff. 6 zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferung

  1. Die in der Auftragsbestätigung oder im Angebot von Mediagnost angegebene Lieferungszeit versteht sich als Lieferung zur baldmöglichsten Zeit im Einzelfall soweit nicht zwischen den Parteien ein verbindlicher Lieferungstermin schriftlich vereinbart wurde.
  2. Zu Teillieferungen oder Teilleistungen ist Mediagnost jederzeit berechtigt.
  3. Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Streik, nicht richtiger oder rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre von Mediagnost liegen, zurückzuführen, so verlängern sie sich angemessen. Beide Parteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn durch eines der vorgenannten Ereignisse eine derart lange Zeitverzögerung eintritt, dass die Lieferung wirtschaftlich oder praktisch unzumutbar ist oder wird. Insoweit werden beide Parteien von der Leistung frei.
  4. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Mediagnost von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, wenn Mediagnost ihn unverzüglich von dem Verzögerungsgrund oder Rücktritt benachrichtigt hat.
  5. Hat Mediagnost die Nichteinhaltung eines verbindlich vereinbarten Lieferungstermins zu vertreten, kann der Besteller Rechte hieraus nur herleiten, wenn er nach Ablauf des verbindlichen Lieferungstermins eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt und seinerseits alle laufenden Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom gesamten Vertragzurücktreten.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder ist Mediagnost aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und macht Mediagnost von diesem Recht Gebrauch, kann Schadensersatz in Höhe von 25% des Wertes der Lieferung verlangt werden. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Mediagnost einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald das Produkt dem Besteller im Betrieb von Mediagnost zur Verfügung gestellt wird oder zwecks Versendung den Betrieb von Mediagnost verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert,geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Verlangen des Bestellers werden Lieferungen auf seine Rechnung versichert.
  3. Die Kosten für Versendung, Transport oder Spezialversicherung trägt der Besteller. Soweit keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, bleibt die Art der Verpackung und des Transports dem Ermessen der Mediagnost überlassen.
  4. Versendung und Transport von radioaktiven Stoffen erfolgt unter besonderer Kennzeichnung und Verpackung unter Beachtung einschlägiger Vorschriften. Mediagnost haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung während des Transports oder nach Ankunft beim Besteller eintreten.
  5. Mit dem Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen der Mediagnost erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
  2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für Saldoforderungen der Mediagnost, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit Eingang aller Zahlungen aus laufender Geschäftsverbindung auf den Besteller über.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsprodukte erfolgt für die Mediagnost als Herstellerin iSv § 950 BGB, ohne Mediagnost zu verpflichten. Das verarbeitete Produkt gilt als Vorbehaltsprodukt in diesem Sinne. Wird das Vorbehaltsprodukt mit anderen, nicht von Mediagnost gelieferten Produkten verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Mediagnost Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zum Rechnungswert der anderen verwendeten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsprodukt im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Produkte der Mediagnost mit anderen beweglichen Gegenständen verbunden und ist der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der Mediagnost anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
  4. Der Besteller darf über Vorbehaltsprodukte nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs verfügen.
  5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsprodukten werden bereits jetzt an Mediagnost abgetreten. Diese nimmt die Abtretung an. Werden die Vorbehaltsprodukte vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von Mediagnost gelieferten Gegenständen veräußert, steht Mediagnost an der Abtretung gem. vorstehender Bestimmungen ein im Verhältnis zum Rechnungswert der Weiterveräußerung entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderungen zu. Bei Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen Mediagnost gem. vorstehender Ziffer 3 Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe ihrer Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsprodukte.

§ 7 Bestellerdaten

Eine Speicherung der bestellerbezogenen Daten gilt als vereinbart. Die von Mediagnost gewährleisteten Datenschutzmaßnahmen sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen, die auf der Homepage unter https://mediagnost.de/datenschutz/ einsehbar ist.

§ 8 Gewährleistung, Verjährung

  1. Nach Wahl von Mediagnost gewährt Mediagnost im Falle eines Mangels Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mediagnost ist zur mehrfachen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung berechtigt, solange dies für den Besteller zumutbar ist.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt, § 4 Ziff. 6 dieser Bedingungen ist entsprechend anwendbar. Vor Einrede der Unzumutbarkeit hat der Besteller jedoch schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
  3. Im Gewährleistungsfall sind die gelieferten Produkte in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Mediagnost bereit zu halten. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  4. Im Falle der Nacherfüllung hat der Besteller die mangelhaften Produkte auf Verlangen an Mediagnost zurückzugeben.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und/oder bei Beeinträchtigungen, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Lagerung oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Veränderungen vorgenommen, so bestehen für diese Veränderungen und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Produkte.

§ 9 Mängelanzeige

Beanstandungen der Produkte sind im kaufmännischen Verkehr unverzüglich nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Später eintretende Beanstandungen sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

§ 10 Garantie

Soweit auf gelieferte Produkte Haltbarkeits-/oder Beschaffenheitsgarantie gegeben wird, stehen dem Besteller im Garantiefall, ungeachtet dieser Geschäftsbedingungen, die Rechte aus den in der Garantieerklärung angegebenen Bedingungen zu.

§ 11 Genehmigungen, Anwendung

  1. Die Beschaffung etwaiger behördlicher Genehmigungen zum Transport, zur Einfuhr und/oder zum Erwerb sowie zur Weitergabe oder Anwendung der Produkte obliegt dem Besteller.
  2. Für Schäden und Folgeschäden, die aus unsachgemäßem Umgang mit dem Produkt oder aus dessen unsachgemäßer Lagerung oder Anwendung entstehen, haftet Mediagnost nicht.

§ 12 Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder für Körperschäden oder wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden. Im Falle höherer Gewalt erlischt jegliche Verpflichtung der Mediagnost zur Leistung von Schadensersatz.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz der Mediagnost.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand Tübingen.
  3. Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Mediagnost und dem Besteller findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

§ 14 Änderungsvorbehalt

Die AGB können aufgrund neuer Rechtsprechung, geänderter Gesetzeslage oder geänderter Marktgegebenheiten von Mediagnost geändert werden. Die AGB-Änderung wird dem Besteller in Textform bekannt gegeben. Wird den geänderten AGB nicht binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprochen, so gelten diese als vereinbart. Auf diese Folge wird der Besteller bei der Bekanntgabe erneut hingewiesen. Sollte der Änderung widersprochen werden, steht Mediagnost das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit dem Besteller mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 15 Kollisionsregelung

Mediagnost widerspricht Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, die die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mediagnost ausschließen.

§ 16 Schlussbestimmung

Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragsparteien unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Zweck auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.